ALLGEMEINES
Auch wenn Zines oft aus einem Hobby heraus entstehen, kann die Absicht, Einnahmen zu erzielen (z. B. durch Verkauf, Werbung oder Spenden), die Notwendigkeit einer Gewerbeanmeldung mit sich bringen. Das gilt auch für kleine Verlage oder Self-Publisher. Wenn du in Deutschland einen Artikel verkaufst (z. B. über Etsy), ist das in der Regel gewerbliche Tätigkeit – also meldepflichtig. Was zählt, ist der Umfang, die Gewinnerzielungsabsicht und die Wiederholungsabsicht. Für Kleinaufträge gilt oft das Kleingewerbe (Eintragung beim Gewerbeamt). Außerdem sind steuerliche Pflichten (Finanzamt, Umsatzsteuer, ggf. Kleinunternehmerregelung), Sozialversicherung nur bei hauptberuflicher Selbstständigkeit relevant, sowie ggf. Urheber‑/Persönlichkeitsrechte bei Fotos. Und natürlich die AGB/das Impressum für den Online-Verkauf.
Disclaimer – keine Rechtsberatung
Da ich weder Anwalt noch Jurist bin, schließe ich jegliche Haftung für den Inhalt dieses Textes aus. Die Informationen wurden nach bestem Gewissen recherchiert und zusammengefasst, Fehler sind jedoch nicht ausgeschlossen. Informiere dich daher am besten bei einem Anwalt über die aktuellen Bestimmungen zur Veröffentlichung von Druckwerken.
Freiberuflicher Fotograf
Ich habe mich beim Finanzamt München als freiberuflicher Fotograf angemeldet, da ich ausschließlich künstlerisch und journalistisch meine Fotografie betreibe. Damit hebe ich mich von der klassischen Auftragsfotografie ab und habe gleichzeitig einige Vorteile:
Ich muss kein Gewerbe anmelden, keine Gewerbesteuer bezahlen und für das Finanzamt genügt eine einfache Gewinnermittlung mittels Einnahmenüberschussabrechnung. Zusätzlich spare ich mir die Mitgliedschaft bei der Industrie- und Handelskammer.
Dem Finanzamt habe ich ebenfalls mitgeteilt, dass ich plane selbst gestaltete Zines in Kleinstauflage zu veröffentlichen und zu verkaufen. Der Hauptaugenmerk liegt dabei auf der eigenen, schöpferischen Leistung. Dabei erwarte ich einen sehr niedrigen jährlichen Gewinn, deutlich unter 1.000 Euro. Ich möchte daher die Kleinunternehmerregelung gemäß §19 UStG in Anspruch nehmen.
Nach kurzer Zeit erhielt ich eine Bestätigung als freiberuflicher Fotograf mit einer neuen Steuernummer für die Gewinnermittlung. Eine Gewerbeanmeldung ist für mein Vorhaben nicht notwendig.
Dass dies aber nicht immer der Fall ist, zeigt dieser Artikel:
https://www.existenzgruendungsportal.de/Redaktion/DE/BMWK-Infopool/Antworten/Gruendungsplanung/Freie-Berufe/kuenstl-publ-Taetig/Kuenstlerin-Verkauf-eines-selbst-illustrierten-Buchs
Dieses Schreiben zeigt, dass jeder Fall einzeln betrachtet und bewertet wird (und sich auch später wieder ändern kann). Man sollte sich im Vorfeld genau überlegen, was man plant, und sich mit dem zuständigen Finanzamt in Verbindung setzen. Mit Sicherheit spielt auch die zu erwartende Umsatzhöhe eine Rolle bei der Entscheidung des Finanzamts. Meine Kleinstgewinne grenzen fast an Liebhaberei also eine Tätigkeit ohne Gewinnabsicht.
Liebhaberei
Das Finanzamt stuft eine Tätigkeit als Liebhaberei ein, wenn der jährliche Gewinn unter 410 Euro bleibt.
Es wird davon ausgegangen, dass es sich eher um ein Hobby als um ein ernsthaft betriebenes Gewerbe oder eine freiberufliche Tätigkeit handelt (was bei mir sicher zutrifft).
In diesem Fall werden Verluste aus der Tätigkeit nicht steuerlich anerkannt und die Einnahmen müssen nicht versteuert werden.
Einen schönen Beitrag zur Liebhaberei gibt es von Martina Schäfer im Trialog-Magazin.
Übernimmst du zusätzlich auch Auftragsarbeiten oder verkaufst Fotozubehör in deinem Shop, wirst du in der Regel als gewerbetreibend eingestuft. In diesem Fall empfiehlt sich ein Gewerbe mit der Kleinunternehmerregelung. Die Regelung ist nicht an eine bestimmte Rechtsform gebunden, die einzige Bedingung ist der Gesamtumsatz pro Kalenderjahr.
Seit dem 1.1.2025 gelten zwei Voraussetzungen:
Umsatz Vorjahr = weniger als 25.000 €
Umsatz kaufendes Jahr = voraussichtlich weniger als 100.000 €
Wichtig: Es darf keine Umsatzsteuer auf Rechnungen ausgewiesen werden! Rechnungen müssen auf die Kleinunternehmerregelung hinweisen, z.B.:
„Gemäß der Kleinunternehmerregelung aus § 19 UStG wird keine Umsatzsteuer berechnet.“
Fazit:
Jede steuerliche Einzelfallsituation kann sich durch Details unterscheiden. Bei Fragen zur Abgrenzung zur Gewerbepflicht etwa bei steigenden Umsätzen oder überwiegender Auftragstätigkeit empfiehlt sich die Beratung durch einen Steuerexperten.
Weiterführende Links:
https://www.allianz.de/business/kleingewerbe-gruenden
https://www.ergo.de/de/Ratgeber/beruf/kleingewerbe-anmelden
https://www.accountable.de/blog/selbststaendig-als-fotograf/
https://www.dorothe-lanc.de/urheberrecht-medienrecht/steuerrecht-fuer-kreative-und-kuenstler/


Dieser Artikel erschien zuerst auf Foto-Zine.de. Dort veröffentliche ich regelmäßig Beiträge über Fotografie, Fotobücher und Zines. Falls Dich das Thema interessiert, schau gerne dort vorbei!
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